Lexikon

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ABDA

Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände

Abschlusskosten

Wenn ein Versicherungsnehmer eine Versicherung abschließt muss er sogenannte Abschlusskosten entrichten.

Äquivalenzprinzip

In der privaten Krankenversicherung werden die Beitragssätze nach dem Äquivalenprinzip (also dem Individualversicherungsprinzip) berechnet. Dabei wird der Berechnung das persönliche Risiko zugrunde gelegt, das sich anhand des Gesundheitszustands und des Eintrittsalters berechnet. Auch von Umfang und Art der versicherten Leistungen ist der Beitragssatz abhängig.

Ärztliche Behandlung

Tätigkeiten, die zur Früherkennung, Verhütung und/oder Behandlung von Krankheiten angewandt werden, werden als ärztliche Behandlungen bezeichnet, wenn sie den Kriterien "zweckmäßig" und "ausreichend" entsprechen.

Akupunktur

Bevor eine Akupunktur in Anspruch genommen wird, sollte geklärt werden, ob die Kosten dafür vom Versicherungsunternehmen übernommen werden. Normalerweise werden Aufwendungen für Akupunktur erstattet, wenn sie im Rahmen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) liegen.

Allgemeine Krankenhausleistungen

Unter allgemeinen Krankenhausleistungen versteht man die Versorgung mit Arzneimitteln, Pflege und ärztliche Leistungen. Aber auch Unterkunft und Verpflegung zählen dazu. Nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen dazu zu rechnen sind Dienste von Belegärzten, Hebammen oder Entbindungshelfern.

Allgemeine Versicherungsbedingungen

Alle Versicherungsunternehmen müssen sich den allgemeinen Versicherungsbedingungen verpflichten. Der Versicherungsumfang wird vom jeweiligen Versicherungsunternehmen definiert. Dieser beinhaltet konkrete Bedingungen, die nur dann definiert werden dürfen, wenn sie von den allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichen und dem Versicherungsnehmer zugute kommen.

Alternative Heilmethoden

Private Krankenkassen erstatten unter gewissen Voraussetzungen alternative Heilmethoden. Alternative Heilmethoden müssen durch einen niedergelassenen Heilpraktiker oder Arzt durchgeführt werden und von der Schulmedizin anerkannt sein, um erstattet zu werden.

Altersrückstellungen

Altersrückstellungen werden von privaten Versicherungsunternehmen gebildet. Altersrückstellungen dienen dazu, die Beitragskosten abzufangen, die ansteigen, wenn der Versicherungsnehmer älter wird. Dadurch wird der Beitragsanstieg im Alter gedeckelt.

Ambulante Leistungen

Zu den ambulanten Leistungen rechnet man u.a. Leistungen des Physiotherapeuten, des Logopäden oder des Heilpraktikers. Außerdem werden auch Dinge wie Untersuchungen, Röntgendiagonsitik, Heilmittel und ärztliche Behandlungen dazugezählt.

Ambulante Zusatzversicherung

Als gesetzlich Versicherter kann man eine ambulante Zusatzversicherung abschließen. So erfährt man die gleiche Behandlung wie Privatpatienten im ambulanten Bereich. Bis zu 50 % der Kosten werden dabei von der Zusatzversicherung übernommen.

AMIS

Arzneimittelinformationssystem

AN

Arbeitnehmer

Anamnese

Wenn von einem Patienten der aktuelle gesundheitliche Befund erhoben wird, spricht man von einer Anamnese. Gesundheutliche Vorgeschichte und Vorerkrankungen des Patienten sind dabei auch von Bedeutung.

Annahmezwang

Der Annahmezwang (Kontrahierungszwang) bedeutet, dass Krankenversicherungsunternehmen bestimmte Personengruppen nicht ablehnen dürfen. Dazu zählen zum Beispiel Neugeborene und Adoptivkinder.

Anrechnung von Wartezeiten

Die Anrechnung von Wartezeiten kommt dann zum Tragen, wenn man von einer privaten Krankenversicherung zu einer anderen wechselt. Dabei werden Versicherungszeiten bei anderen Leistungsträgern angerechnet, beispielsweise die ununterbrochene Versicherungszeit in der GKV und unter bestimmten Bedingungen die Mitgliedschaft in einer Sozialversicherung im Ausland. Auch der Wechsel innerhalb der PKV wird inzwischen oft angerechnet.

Anrechnungsbetrag

Als Anrechnungsbetrag wird der Gegenwert der Altersrückstellungen bezeichnet. So funktioniert die Berechnung des Anrechnungsbetrags: Der bei einem Neuabschluss erhobene Beitrag wird vom aktuell zu zahlenden Beitrag abgezogen. Dieser ist abhängig vom Alter des Versicherungsnehmers.

Anschlussheilbehandlung

Die Behandlung, die an eine Krankenhausbehandlung anschließt, nennt man Anschlussheilbehandlung. Ein Arzt muss die Notwendigkeit einer Anschlussheilbehandlung feststellen. Beim Versicherungsträger wird sie dann beantragt. Das alles muss bereits vor der Anschlussheilbehandlung geschehen.

Antrag

Ein Antrag ist eine einseitige Willenserklärung, in der ein Antragssteller deutlich macht eine Versicherung erwerben zu wollen. Das Versicherungsunternehmen stellt einen Vordruck zur Verfügung, auf dem der Antrag gestellt wird.

Antragsbindefrist (Antragsfrist)

Durch die Antragsbindefrist ist der Antragssteller 6 Wochen lang an seinen Antrag auf eine private Krankenversicherung gebunden. Es gilt aber das 14-tägige Widerrufsrecht.

Anzeigepflicht

Der Anzeigepflicht unterliegt man als Versicherungsnehmer, also einer allgemeinen Informationspflicht gegenüber dem Versicherungsunternehmen. Unter anderem unterliegen Adressänderungen oder Änderungen der Bankverbindung der Anzeigepflicht. Außerdem muss der Versicherungsnehmer Vorerkrankungen und seinen aktuellen Gesundheitszustand wahrheitsgemäß angeben. Wenn ein Versicherungsnehmer seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt, kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag aufheben.

AOK

Allgemeine Ortskrankenkasse (Unternehmen der gesetzlichen Krankenversicherung)

Approbation

Die Heilberufe Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Tierarzt und Apotheker benötigen eine Approbation, also eine staatliche Zulassung zur Berufsausübung.

AG

Arbeitgeber

Arbeitgeberanteil, Beitragszuschuss

Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) den Krankenversicherungsbeitrag jeweils zur Hälfte. Privat Versicherte tragen ihren Anteil allein, können aber nachträglich den Arbeitgeberanteil zurückerhalten.

Arbeitgeberwechsel

Nach einem Arbeitgeberwechsel kann sich ein privat Versicherter dann in der PKV versichern, wenn er drei Jahre lang über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag. 2011 betrug diese 49.500,- €, 2012 liegt sie bei 50.850,- €.

Arbeitnehmer

Arbeiter und Angestellte werden als Arbeitnehmer klassifiziert. Nicht als Arbeitnehmer gelten Freiberufler, Beamte und Selbständige.

Arbeitnehmeranteil

Der Arbeitnehmeranteil ist der Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen, die der Arbeitnehmer selbst leistet.

Arbeitsentgelt

Alle Einnahmen aus einer Beschäftigung (laufend oder einmalig) werden als Arbeitsentgelt bezeichnet. Damit ist aber der Bruttolohn gemeint, also vor Abzug der Steuern und des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung.

Arbeitslosigkeit

Wer arbeitslos wird, wird automatisch in der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) gesetzlich pflichtversichert, ohne eigene Beiträge leisten zu müssen.

Arbeitsunfähigkeit

Wenn die von einem Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur mit starken Einschränkungen ausgeübt werden kann, spricht man von Arbeitsunfähigkeit.

Arbeitsunfall

Die gesetzliche Unfallversicherung springt bei einem Arbeitsunfall ein. Keine Arbeitsunfälle sind Sport-, Verkehrs- und Freizeitunfälle.

Arzneimittel

Arzneimittel sind alle Medikamente, die zur Krankheitsbehandlung oder zu diagnostischen Zwecken eingesetzt werden.

Arzt/Ärztin

Wer als Arzt oder Ärztin tätig werden möchte, benötigt laut Bundesärzteordnung eine Approbation.

Arztwahl, freie

Jeder Versicherte hat das Recht, eine freie Arztwahl zu treffen, besitzt also ein Selbstbestimmungsrecht. Gesetzlich Versicherte müssen dabei mit Einschränkungen rechnen, während privat Versicherte unter allen niedergelassenen Ärzten frei wählen können.

Assekuranz

Versicherungsgesellschaften wurden fürher als Assekuranzen bezeichnet.

Auslandskrankenversicherung

Wer sich vorübergehend im Ausland befindet und sich gegen den Krankheitsfall absichern möchte, sollte eine Auslandsreisekrankenversicherung in Form einer privaten Zusatzversicherung abschließen.

Außergewöhnliche Belastung

Einkommenssteuerlich können Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn sie selbst getragen werden.

AVWG

Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz